Satzung des Fördervereins der DRK-Kindertagesstätte „DER Obsthof“ in Menden
I. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften
1. Unterabschnitt: Name, Rechtsform, Zweck
§ 1 Name
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Kita DER Obsthof“
(2) Es ist beabsichtigt, den Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Nach Eintragung wird seinem Namen der Zusatz „e. V.“ angefügt.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Menden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr (01. August bis 31. Juli); steuerliche Jahresabschlüsse werden zum Ende des Kalenderjahres errichtet. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Menden Erfüllungsort und Gerichtsstand.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist es, die Kindertagesstätte „DER Obsthof“ des Deutschen Roten Kreuzes in materieller und ideeller Weise zu fördern (Vereinszweck). Die materielle Förderung ergänzt die der Kindertagesstätte im jeweiligen Haushaltsjahr zugewiesenen Etatmittel und ersetzt diese nicht. Gegenstand der Förderung sind die Erziehung und Gesundheitspflege der in der Kindertagesstätte betreuten Kinder, die Verkehrssicherheit und Unfallverhütung im Umkreis der Kindertagesstätte sowie kulturelle Toleranz.
(3) Alle mit den Mitteln des Vereins geförderten Angebote stehen den in der Kindertagesstätte betreuten Kindern und ihren Eltern unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im Verein zur Verfügung.
(4) Der Verein verwirklicht seinen Vereinszweck insbesondere auf folgende Weise:
1. Er stellt außerplanmäßige Mittel zur Förderung der Kindertagesstätte bereit.
Dieser soll damit insbesondere ermöglicht werden,
– zusätzliche Spielmaterialien, Bücher, Tonträger, Spielgeräte und andere Ausstattungsgegenstände anzuschaffen und zu erhalten,
– kulturelle Veranstaltungen mit den Kindern durchzuführen oder zu besuchen,
– zusätzliche erzieherische oder therapeutische Hilfskräfte zu beschäftigen und
– eine qualitative Verbesserung des Nahrungsmittelangebots für die Kinder zu ermöglichen.
Dabei beschränkt sich der Verein auf die Bereitstellung der Mittel; er ist nicht Arbeitgeber für Personal der Kindertagesstätte.
2. Er führt öffentliche Veranstaltungen durch, die im Zusammenhang mit den Vereinszwecken stehen.
3. Er wirkt zur Verwirklichung der Vereinszwecke mit anderen Personen, mit Gesellschaften, Körperschaften, Einrichtungen und Institutionen anderer Art zusammen.
4. Er pflegt die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Kindern, die in der Kindertagesstätte betreut werden oder wurden, ihren Eltern, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Freunden der Kindertagesstätte.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Der Förderverein übernimmt keine Aufgaben des Trägers.
§ 3 Uneigennützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe oder durch den Vereinszwecken fremde Vergütungen oder Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins begünstigt werden.
(2) Weder die Mitgliedschaft im Verein noch Leistungen an den oder für den Verein begründen einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz oder auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Kindergartenplätzen.
2. Unterabschnitt: Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können werden:
(1) Eltern der Kinder, die in die Kindertagesstätte aufgenommen sind,
(2) Eltern der Kinder, die in die Kindertagesstätte aufgenommen waren, und
(3) andere Freunde und Förderer der Kindertagesstätte (natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen und Institutionen anderer Art).
(4) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besondere Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 5 Beitritt
Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Sie wird durch Erklärung des Beitritts zum Verein erworben. Der Beitritt ist dem Verein schriftlich zu erklären. Die Beitrittserklärung wird rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Einganges wirksam, wenn der Vorstand des Vereins sie nicht innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt ablehnt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen,
Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Juristische Personen haben kein Stimmrecht.
(2) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
(4) Datenschutzregelung
a. Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Mitgliedschaft notwendigen persönlichen Daten im gesetzlich zulässigen Umfang auf.
b. Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Löschung). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, wenn er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
c. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitgliedes durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt wird.
d. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck und die Dauer der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten.
e. Die personenbezogenen Daten werden, soweit sie nicht zur Durchführung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.
§ 7 Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Austritt,
2. durch Ausschluss,
3. durch den Zahlungsrückstand eines Mitglieds von einem Jahresmitgliedsbeitrag bei Ablauf eines Geschäftsjahres, in dem keines der Kinder des Mitglieds die Kindertagesstätte besucht hat,
4. durch Tod.
§ 8 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres (31. Juli) wirksam. Die Erklärung muss mindestens sechs Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres beim Verein eingehen.
(2) Ein Mitglied, dessen Kind während des Geschäftsjahres aus der Kindertagesstätte ausscheidet und das infolgedessen kein Kind hat, das in die Kindertagesstätte aufgenommen ist, kann seinen Austritt mit sofortiger Wirkung erklären. Diese Wirkung hat die Erklärung, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach dem Ausscheiden des Kindes beim Verein eingeht.
§ 9 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere weil es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, dem Ansehen des Vereins schadet oder weil es trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung und ohne genügende Begründung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist.
(2) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Der Vorstand teilt den Ausgeschlossenen den Ausschluss und seine Gründe schriftlich mit.
(3) Der Ausschluss ist vom Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses an wirksam, wenn nicht der Ausgeschlossene innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung einen schriftlichen Antrag auf Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss stellt. Der Antrag muss innerhalb der Frist beim Vereinsvorstand eingehen und muss mit Gründen versehen sein. In der Zeit zwischen dem Vorstandsbeschluss und der Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Betroffenen gegenüber dem Verein.
(4) Die Mitgliederversammlung muss zur Entscheidung über den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang beim Vorstand zusammentreten. Der Betroffene hat das Recht, zu dem Ausschluss und seinen Gründen in der Mitgliederversammlung persönlich Stellung zu nehmen. Der Betroffene nimmt an der Beratung und Entscheidung über seinen Ausschluss nicht teil. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung wirkt auf den Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses zurück. Entscheidungen, von denen das Mitglied infolge des Ausschlussverfahrens ausgeschlossen war, bleiben bestehen.
§ 10 Folgen des Erlöschens
Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitgliedes an dem Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht.
§ 11 Beitrag
(1) Das Mitglied zahlt dem Verein einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages setzt die Jahreshauptversammlung fest. Bis zur ersten Jahreshauptversammlung des Vereins ist der Beitrag jedes Mitglieds jährlich mindestens EUR 10,–.
(2) Darüber hinaus ist es den Mitgliedern des Fördervereins freigestellt, auch einen höheren Jahresbeitrag zu entrichten. Hierfür soll je nach persönlicher Einkommenssituation eine Staffelung von 10,00/20,00/30,00 Euro als Orientierung dienen. Die Auswahl eines frei gewählten Betrages sollte darüber hinaus möglich sein. Juristische Personen und Verbände zahlen das Doppelte des Mindestbeitrags.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist mit der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand fällig und in voller Höhe zu zahlen, auch wenn ein Mitglied erst im Laufe eines Geschäftsjahres eintritt.
(4) Ausnahmsweise kann der Vorstand den Beitrag eines Mitglieds wegen dessen finanzieller Not, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert oder aus anderen besonderen Gründen ermäßigen oder erlassen. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich und im Voraus zu entrichten. Er wird zu Beginn des Geschäftsjahres und bei Eintritt in den Verein fällig.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
II. Abschnitt:
Organe
1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 12 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 13 Ehrenamtlichkeit
(1) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
§ 14 Protokoll
Über jede Sitzung eines Organes errichtet der Schriftführer ein Protokoll. In ihm werden die Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten und der Gang der Verhandlung niedergelegt. Das Protokoll unterzeichnen der Schriftführer und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.
2. Unterabschnitt: Mitgliederversammlung
§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich in Schriftform (Brief oder E-Mail) oder per Aushang im Kindergarten, mit Angabe der Tagesordnungspunkte, mind. 4 Wochen vorher einberufen.
(2) Die Mitglieder treten zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zusammen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder es verlangt. Das Verlangen hat sie dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Der Vorstand hat unverzüglich nach Eingang der Mitteilung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundes oder Interesses einen Termin für die Mitgliederversammlung zu bestimmen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn wenigstens ein Mitglied des Vorstandes anwesend ist.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit in einer Wahl entscheidet das Los, in den übrigen Fällen die Stimme der Vorstandsvorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
• die Festlegung der Richtlinien für den Vorstand zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß den
Bestimmungen der Satzung
• die Genehmigung der Tagesordnung dieser Versammlung und des Protokolls der letzten Versammlung
• die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers (im Wahljahr)
• die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vereinsvorsitzenden
• die Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters
• die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers
• die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
• den Beschluss der Satzungsänderung.
(6) Die Satzung kann mit dreiviertel Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder geändert werden.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1.
Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Kassenprüfer
(1) In der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
(2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
3. Unterabschnitt: Vorstand
§ 17 Aufgaben, Verantwortlichkeit
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(2) Der Vorstand ist dem Verein insbesondere für die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins verantwortlich. Diese Mittelverwendung prüft nach Ende des Geschäftsjahres der von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer.
(3) Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz.
(4) Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor.
§ 18 Zusammensetzung, Stellvertretung
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- der/dem Schriftführer
Der Vorstand kann bis zu drei Beisitzer bestimmen.
(2) Sind der Vorsitzende, der Stellvertreter oder der Schatzmeister vorübergehend an ihrer Amtsausübung gehindert, so vertritt sie nach innen für innere Belange ein anderes Vorstandsmitglied.
(3) Ständiger Teilnehmer an allen Vorstandssitzungen sollte ein Mitglied des Kindergartenpersonals sein.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 19 Wahl
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren (Geschäftsjahre) gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtsjahre des ersten und zweiten Vorsitzenden sollen um ein Jahr versetzt sein.
(2) Mitarbeiter der Kindertagesstätte oder des Deutschen Roten Kreuzes können nicht Vorstandsmitglieder sein.
§ 20 Gesetzliche Vertreter
Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende des Vereins. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis übt der zweite Vorsitzende seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden aus.
§ 21 Beschlussfassung
(1) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Ein Vorstandsmitglied hat bei einer Vorstandsentscheidung kein Stimmrecht, wenn die Entscheidung das Vorstandsmitglied oder einen seiner Angehörigen in besonderer Weise betrifft.
(3) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.
(4) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(5) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 22 Einberufung
Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandsmitglieder zu einer Sitzung ein, wenn die Geschäftsführung es erfordert. Er muss sie einberufen, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder es schriftlich beantragt hat.
§ 23 Abberufung
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ein Vorstandsmitglied vor Ablauf von dessen Amtszeit aus wichtigem Grunde abberufen. Die Mitgliederversammlung muss sofort ein neues Vorstandsmitglied anstelle des Abberufenen wählen.
III. Abschnitt:
Auflösung, Übergangsregelungen
§ 24 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 25 Vermögensübergang
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Vereinszwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Dorte-Hilleke-Bücherei der Stadt Menden (Sauerland), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 26 Satzungsänderung vor Eintragung
Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung zu ändern, wenn dies für die Eintragung des Vereins in das Handelsregister oder für die Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinn erforderlich ist.
§ 27 Vorstandswahlen
Der erste Vorstand wird durch die Gründungsversammlung in offener Abstimmung gewählt. Die erste Amtszeit des zweiten Vorsitzenden und des Schriftführers endet mit der ersten Mitgliederversammlung nach Eintragung des Vereins. Die des restlichen Vorstandes, soweit er gewählt wird, ein Jahr später.
§ 28 Inkrafttreten
Die Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung vom 27.09.2013 festgestellt und verabschiedet.